AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma [k]nord GmbH, 27777 Ganderkesee

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma [k]nord GmbH (im Folgenden: KN oder Lieferer) sind Bestandteil ihrer sämtlichen Verträge über Warenlieferungen, Dienst- und Werkleistungen, und zwar für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Geschäftsbedingungen Dritter, die diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen der KN widersprechen, werden nicht anerkannt, es sei denn, KN stimmt diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich zu. Auch einer Bezugnahme auf Geschäftsbedingungen Dritter wird widersprochen.

2. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen oder fernschriftlichen/elektronischen Erklärungen maßgebend.

3. An Kostenvoranschläge, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 dieses Abschnittes gelten entsprechend für die Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

4. Angebote von KN sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des für den Besteller Zumutbaren vorbehalten.

5. Ein Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass KN selbst durch den eigenen Zulieferer richtig, vollständig und rechtzeitig beliefert wird. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von KN zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine bereits etwa erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet, soweit kein Ersatzgeschäft mit dem Besteller abgeschlossen wird.

6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Hat KN/Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der jeweils gültigen Preisliste der KN.

3. Zahlungen sind frei Zahlungsstelle der KN zu leisten.

4. Erhöhen sich bei einem vereinbarten Festpreis oder während einer vereinbarten Lieferfrist die Preise der Vorlieferanten der KN für die bestellten Leistungen, so ist KN berechtigt, den mit dem Besteller vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen, wenn der Besteller Unternehmer ist. Bei wesentlichen Preissteigerungen steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht vom Vertrag innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung zu.

5. Der Besteller hat den vereinbarten Preis binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung, spätestens jedoch zu einem vereinbarten Zahlungsziel auf ein Konto der KN zu zahlen. Im Falle eines Zahlungsverzuges macht KN die gesetzlichen Verzugszinsen geltend, also gegenüber einem Unternehmer 8 % Zinsen über Basiszinssatz und gegenüber einer privaten Person 5 % über Basiszinssatz. KN behält sich jedoch vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

6. Der Besteller ist nur dann zu einer Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von KN ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller zudem nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammt.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) der KN bleibt in ihrem Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Der Besteller ist verpflichtet, das Eigentum von KN auch dann entsprechend zu wahren, wenn die Vorbehaltsware oder das gelieferte Werk nicht unmittelbar für den Besteller, sondern für Dritte bestimmt ist, die er auch ausdrücklich auf diesen Eigentumsvorbehalt hinzuweisen hat. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die KN/Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche 20 % übersteigt, wird KN auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt und eine Weiterveräußerung nur an Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3. Der Besteller hat die Vorbehaltsware/das gelieferte Wert aufgrund des Eigentumsvorbehalts von KN pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, KN vor vollständiger Bezahlung jeden Standortwechsel der gelieferten Ware bzw. des gelieferten Werkes unverzüglich anzuzeigen und KN jederzeit den Zugang zur Ware bzw. zum Werk zu ermöglichen.

4. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingreifen Dritter hat der Besteller KN/Lieferer hiervon unverzüglich zu benachrichtigen und etwaige Pfändungsprotokolle oder Pfändungsbeschlüsse umgehend zuzusenden. Kosten für notwendig werdende Interventionen durch KN hat der Besteller ihr zu erstatten.

5. Im Falle des Weiterverkaufes der Vorbehaltsware oder des gelieferten Werkes durch den Besteller tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werkes der Vorbehaltsware bzw. des Vorbehaltswerkes mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an KN ab, die die diese Abtretung hiermit annimmt.

6. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KN/Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme der Vorbehaltsware bzw. des Vorbehaltswerkes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch KN/Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, KN/Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

7. Wird die Vorbehaltsware oder das Vorbehaltswerk mit Sachen Dritter verbunden oder vermischt, erwirbt KN an der einheitlichen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von KN gelieferten Ware bzw. Werkes zu den sonstigen vermischten bzw. verbundenen Gegenständen.

IV. Lieferfrist und Lieferverzug

1. Liefer- und Fertigstellungsfristen gelten nur, wenn sie schriftlich mit KN vereinbart sind. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich vereinbarte Lieferfristen um den dadurch entstehenden Verzögerungszeitraum. Dies gilt nicht, wenn KN/Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Basiert die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Krieg, Aufruhr, Unwetter, oder auf ähnliche Ereignisse, wie z. B. Streik, Aussperrung usw., Störungen in der Energie- oder Rohstoffversorgung, verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist angemessen.

3. Kann KN die vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungsfrist trotz aller Bemühungen nicht einhalten, hat der Besteller KN eine angemessene Frist zur Nachlieferung bzw. Nachleistung zu gewähren und kann Rechte aus dem Vertrag erst nach Ablauf der Nachfrist geltend machen. Die Nachfrist muss mindestens, gerechnet vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung an, zwei Monate betragen.

4. Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer KN/Lieferer gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen, es sei denn, KN/Lieferer sind Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit für die verspätete Lieferung nachweislich vorzuwerfen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer KN/Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

5. Werden der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann KN dem Besteller für jeden angefallenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt beiden Vertragsparteien unbenommen. Die KN zustehenden Rechte wegen eines Abnahmeverzuges des Bestellers auf Rücktritt vom Vertrag oder weiteren Schadensersatz bleibt ebenfalls unberührt.

V. Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über: a) Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn die Lieferungen zum Versandt gebracht oder vom Besteller abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von KN/Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert. b) Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage erfolgt der Gefahrübergang am Tage der Übernahme der Lieferungen seitens des Bestellers im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Abnahmeverzug kommt, so geht die Gefahr mit Eintritt dieses Verzuges auf den Besteller über.

VI. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom KN/Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von KN/Lieferer oder des Montagepersonals zu tragen. Abrechnung erfolgt nach gültiger Preisliste der KN.

5. Der Besteller hat KN/Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

6. Verlangt KN/Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

VII. Entgegennahme

Lieferungen sind vom Besteller entgegenzunehmen. Dies gilt auch, wenn die Lieferungen Mängel aufweisen, wenn diese unerheblich und die mit den Lieferungen verbundenen Zwecke des Bestellers nur unwesentlich beeinträchtigen.

VIII. Mängelrüge, Gewährleistung

1. Der Besteller hat KN offensichtlich und bei Prüfung erkennbare Mängel der Lieferungen und/oder Leistungen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Lieferung bzw. Abnahme schriftlich anzuzeigen, ansonsten erlöschen die Gewährleistungsansprüche für diese Mängel. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung an KN.

2. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruches, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

3. Als Beschaffenheit der Leistungen oder Lieferungen gilt grundsätzlich die schriftliche Produktbeschreibung von KN oder die schriftliche Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder sonstige mündliche Werbung stellen demgegenüber keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangaben dar. Garantien werden nicht gewährt, es sei denn, dass diese ausdrücklich im Vertrag schriftlich festgehalten oder von KN anerkannt sind.

4. Ist ein Mangel der Lieferungen oder der Leistungen von KN vorhanden und fristgemäß angezeigt, so leistet KN/Lieferer zunächst Gewähr nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist eine derartige Nacherfüllung für KN nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchführbar, ist KN berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

5. Scheitert trotz zweimaliger Aufforderung und Fristsetzung durch den Besteller eine Nacherfüllung oder wird diese von KN verweigert, ist der Besteller berechtigt, die Minderung des Kaufpreises oder den Rücktritt vom Kaufvertrag zu verlangen. Die erste Frist zur Durchführung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung beträgt 2 Monate, soweit nicht bereits gem. Ziffer IV. des Vertrages eine Verlängerung der Liefer-/Leistungsfrist eingetreten ist. Liegt nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit, insbesondere nur ein geringfügiger Mangel vor, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Im Falle eines zulässigen Rücktritts vom Vertrag kann der Besteller daneben keinen Schadensersatz wegen des Mangels geltend machen.

6. Verlangt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, bleiben die Lieferungen und/oder Leistungen bzw. das gelieferte Werk beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Leistungen/gelieferten Ware bzw. des mangelhaften Werkes. Dies gilt nicht, wenn KN eine arglistige Verursachung der Vertragsverletzung vorgeworfen werden kann.

7. Bei Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet KN/Lieferer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass KN/Lieferer Körper- und Gesundheitsschäden oder der Verlust des Lebens des Bestellers zuzurechnen ist. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung von KN/Lieferer auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

8. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Handeln eines Erfüllungsgehilfe oder eines gesetzlichen Vertreters.

9. Die Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Lieferungen oder Leistungen bzw. der Abnahme des gelieferten Werkes. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche des Bestellers, es sei denn, KN/Lieferer kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, oder es treten KN/Lieferer zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden oder der Verlust des Lebens des Bestellers auf.

10. Gibt der Besteller KN/Lieferer schuldhaft keine Gelegenheit zur Nacherfüllung oder macht er die Durchführung der Nacherfüllung schuldhaft unmöglich, erlischt der Anspruch auf Gewährleistung. Die Gewährleistung erstreckt sich im Übrigen auch nicht auf solche Schäden oder Mängel, die der Besteller selbst zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere für natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie für nicht reduzierbare Software-Fehler. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese oder die daraus entstehenden Folgen seitens KN/Lieferer keine Gewährleistung.

11. Soweit vorstehend vertragliche Gewährleistungsansprüche bestehen, ist der Besteller mit Schadensersatzansprüchen aus anderem Rechtsgrund, insbesondere aus unerlaubter Handlung, Produkt-haftungsgesetz ausgeschlossen, es sei den, KN/Lieferer sind Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

1. Sofern ein Dritter wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im Folgenden: Schutzrechte) durch KN/Lieferer gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet KN/Lieferer gegenüber dem Besteller wie folgt: a) KN/Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat er das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von KN/Lieferer bestehen nur dann, wenn der Besteller KN/Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständig, eine Verletzung nicht anerkennt und KN/Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Besteller sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von KN/Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von KN/Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4. Weitergehende Ansprüche gegen KN/Lieferer sind ausgeschlossen, es sei denn, ihnen ist nachweislich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

X. Salvatorische Klausel sowie Vertragsänderungen

1. Bei Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und werden nur dann Bestandteil des Vertrages.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne der vorstehenden Ziffer IV. 2. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von KN/Lieferer erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht KN/Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Für Kunden, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich rechtliches Sondervermögen sind, wird als Erfüllungsort für beide Vertragsparteien 27777 Ganderkesee und der Gerichtsstand Amtsgericht Delmenhorst/Landgericht Oldenburg (Oldb.) vereinbart. Ansonsten gilt die gesetzliche Regelung. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der internationalen Kaufgesetze, insbesondere des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

Gültig ab: 01. November 2011